Betriebsregeln für Geräte und Maschinen

In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien u.a. folgende Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden:

Freischneider - Tragbare Motorkettensäge - Baustellenbandsägemaschine und -kreissägemaschine  - Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug - Verdichtungsmaschine in der Bauart von Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer  - Beton- und Mörtelmischer - Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel  - Förderband  - Fahrzeugkühlaggregat  - Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen  - Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW)  - Baggerlader (< 500 kW)  - Altglassammelbehälter - Grastrimmer/Graskantenschneider - Heckenschere - Hochdruckspülfahrzeug  - Hochdruckwasserstrahlmaschine  - Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten)  - Rasentrimmer/Rasenkantenschneider - Laubbläser - Laubsammler - Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor  - geländegängiger Gabelstapler Vertikutierer  - Schredder/Zerkleinerer

Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider,

Laubbläser, Laubsammler

dürfen an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden,

es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.

Quelle: BGBl. I 2002, 3481 - 3482

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